|
Menschenrechte und Vertreibung
- Internationale Übereinkommen
Haager Abkommen,
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
vom 18.10.1907
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete.
Art. 45
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets
zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Art. 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger
und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen
und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
- Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden...
Art. 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine
ganze Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt
werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich
angesehen werden kann...
(Friedrich Berber [Hrsg.]: Völkerrechtliche
Verträge, München 1973, S. 317 f.)
Statut für den Internationalen Militärgerichtshof
in Nürnberg vom 8.8.1945 ...
Art. 6
... Die folgenden Handlungen oder jede einzelne von
ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung
der Gerichtshof zuständig ist: ...
(b) Kriegsverbrechen: Nämlich: Verletzungen
der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen
umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord,
Misshandlungen oder Deportation zur Sklavenarbeit oder
für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung
von oder in besetzten Gebieten...
(c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation
oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner
Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen,
begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung
mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig
ist...
(Herbert Michaelis/Ernst Schraepler
[Hrsg.]: Ursachen und Folgen, Bd. 24: Deutschland unter
dem Besatzungsregime, Berlin o.J., S. 399)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
vom 10.12.1948
Art. 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, welche die vorliegende Erklärung
verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer
derartigen Diskriminierung...
Art. 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten
oder des Landes verwiesen werden...
Art.17
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt
werden...
(Berber, aaO, S. 150 ff.)
Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948
...Art. II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,
ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche
ganz oder teilweise zu zerstören
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichen
oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe
(c) Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen
für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche
Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf
die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet
sind
(e) Gewaltsame Überführung von Kindern
der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. III
Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
(a) Völkermord
(b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord
(c) unmittelbare und öffentliche Anreizung
zur Begehung von Völkermord
(d) Versuch, Völkermord zu begehen
(e) Teilnahme am Völkermord.
(Berber aaO, S. 156 f.)
Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte vom 19.12.1966
Art. 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet
eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei
zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich
seines eigenen zu verlassen...
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden,
in sein eigenes Land einzureisen...
(Auswärtiges Amt [Hrsg.]: Menschenrechte
in der Welt, Bonn 5 1983, S. 39)
Entschließung der Menschenrechtskommission
der Vereinten Nationen vom 17.4.1998
Art. 4
1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit
und Würde in seiner Wohnstätte, in seiner Heimat und
in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden,
seine Wohnstätte zu verlassen
Art. 5
Die Besiedlung eines besetzten oder umstrittenen Gebiets
durch die
Besatzungsmacht bzw. die es faktisch beherrschende Macht
mit Teilen ihrer eigenen
Zivilbevölkerung, sei es durch Transfer oder Anreize,
ist rechtswidrig.
Art. 6
Jegliche Praxis oder Politik, die das Ziel oder den
Effekt hat, die demographische
Zusammensetzung einer Region, in der eine nationale,
ethnische, sprachliche oder
andere Minderheit oder eine autochthone Bevölkerung
ansässig ist, zu ändern, sei es durch Vertreibung, Umsiedlung
und/oder durch die Sesshaftmachung von Siedlern oder
eine Kombination davon, ist rechtswidrig.
Art. 7
Bevölkerungstransfers oder -austausche können nicht
durch internationale
Vereinbarungen legalisiert werden... wenn sie grundlegende
Bestimmungen der
Menschenrechte oder zwingenden Normen des Völkerrechts
verletzen.
Art. 8
Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und
in Sicherheit und Würde in das Land seiner Herkunft
sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder
freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts
schließt das Recht der Opfer auf angemessene Wiedergutmachung
nicht aus...
(Refugee Survey Quarterly, Nr.
3, 16 (1997), S. 141-143)
|