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Menschenrechte und Vertreibung
- Europäische Union
Schlussfolgerungen der Tagung des
Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs in
Kopenhagen am 22.6.1993
"...Der Europäische Rat hat heute
beschlossen, dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen
Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen
Union werden können. Ein Beitritt kann erfolgen, sobald
ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer
Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen
und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen
Bedingungen zu erfüllen. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft
muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität
als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche
Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die
Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht
haben..."
(Europa-Archiv 1993, S. D 263 f.)
Vorlage der Kommission
über die Erweiterung der Europäischen Union "Agenda
2000" vom 15.7.1997
(politische Aufnahmekriterien)
"... Polen muß die Verfahren zur
Entschädigung der von Enteignung und durch die Nationalsozialisten
oder die Kommunisten Betroffenen vervollständigen..."
(BT-Drs. 13/8391, S. 224)
Vertrag von Amsterdam zur Änderung
des Vertrages über die Europäische Union vom 2.10.1997
Art. J. 1
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine gemeinsame
Außen- und
Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen-
und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel
hat:
- die Wahrung der gemeinsamen Werte... im Einklang mit
den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen...
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(BT-Drs. 13/9339)
Charta der Grundrechte der
Europäischen Union
proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000
(2000/C 364/01)
...
Art. 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit
zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
...
Art. 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung
und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen
oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für
sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe,
der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht.
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