Menschenrechte und Vertreibung
- Europäische Union
Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates der Staats- und Regierungschefs in Kopenhagen am 22.6.1993
"...Der Europäische Rat hat heute beschlossen, dass die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Ein Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen. Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben..."
(Europa-Archiv 1993, S. D 263 f.)
Vorlage der Kommission
über die Erweiterung der Europäischen Union "Agenda
2000" vom 15.7.1997
(politische Aufnahmekriterien)
"... Polen muß die Verfahren zur Entschädigung der von Enteignung und durch die Nationalsozialisten oder die Kommunisten Betroffenen vervollständigen..."
(BT-Drs. 13/8391, S. 224)
Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union vom 2.10.1997
Art. J. 1
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine gemeinsame
Außen- und
Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen-
und Sicherheitspolitik erstreckt und folgendes zum Ziel
hat:
- die Wahrung der gemeinsamen Werte... im Einklang mit
den Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen...
- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(BT-Drs. 13/9339)
Charta der Grundrechte der
Europäischen Union
proklamiert in Nizza am 07. Dezember 2000
(2000/C 364/01)
...
Art. 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit
zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
...
Art. 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung
und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen
oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für
sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe,
der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung besteht.