|
Unrechts- und Vertreibungsdekrete
in den Beitrittsländern der EU
- Republik Polen
Gesetz vom 3.1.1946 betreffend die
Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft
in das Eigentum des Staates
Art.2
(1) Ohne Entschädigung gehen in das Eigentum des Staates
über Industrie-, Bergbau-, Verkehrs-, Versicherungs-
und Handelsunternehmen:
a) des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt
Danzig
b) von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der
ehemaligen Freien Stadt Danzig, es sei denn, sie sind
polnischer oder einer anderen von den Deutschen verfolgter
Nationalität...
d) von Gesellschaften, die durch deutsche oder Danziger
Staatsangehörige, durch die deutsche oder Danziger
Verwaltung kontrolliert werden...
Weitere Unrechtsdekrete, Gesetze
und Verordnungen und ihre Geltungsdauer
In den Jahren 1944 -1951 sind in Polen
über 130 Rechtsakte im Zusammenhang mit Flucht, Vertreibung,
Enteignung und Ausbürgerung der Deutschen, also mit
Sanktionen gegen die deutsche Bevölkerung in der Nachkriegszeit
in Form von Dekreten, Gesetzen, Verordnungen, Erlassen,
Sonderbefehlen etc. erlassen worden. In der vom ehemaligen
Bundesministerium für Vertriebenen, Flüchtlinge und
Kriegs-geschädigte herausgegebenen Dokumentationsband
" Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus
den Gebieten östlich der Oder-Neiße", Band 3, sind
die meisten der Rechtsgrundlagen übersetzt und veröffentlicht.
In der folgenden Übersicht ist eine Auswahl
der maßgeblichen Dekrete und Gesetze zusammengestellt
und daneben die Aufhebung oder Fortgeltung vermerkt.
Ob darüber hinaus andere Dekrete noch fortgelten oder
Wirkung entfalten, muss noch geprüft werden.
Die Vertreibung war nicht explizit gesetzlich
geregelt. Soweit die deutsche Bevölkerung nicht bereits
vor der herannahenden Russischen Front geflüchtet war,
erfolgte die Vertreibung der Deutschen auf unterer Verwaltungsebene
aufgrund interner Anordnungen in Form von Umsiedlungs-
oder Sonderbefehlen.
Die Vertreibungs- und Ausbürgerungsgesetze
unterschieden in ihren jeweiligen Regelungstatbeständen
zwischen Deutschen in den sog. Wiedergewonnenen Gebieten
(Reichsangehörige) und Danzig und polnischen Staatsangehörigen,
die sich nach 1939 in die verschiedenen Volkslisten
eintragen ließen. Letztere unterlagen dem Verifizierungsverfahren,
mussten den Treueeid leisten und hatten bei negativer
Entscheidung die Zwangseinweisung für unbestimmte Zeit
in ein Internierungslager und Vermögensentziehung, oder
"Aussiedlung" zur Folge.
Die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen
Dekret vom 28. Februar 1945 über den Ausschluss
feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft
- aufgehoben durch
Bekanntmachung des Ministers für Justiz vom 7.05.1945
neu geregelt durch
Gesetz vom 6.5.1945 über den Ausschuss
feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft
- aufgehoben durch
Art. 8 des Dekrets vom 17.10.1946 über die Aufhebung
von Sonderstrafgerichten.
Verordnung des Ministers für Justiz vom
14. April 1945 über die Bedingungen und die Form der
Rehabilitierung von Personen, die in die zweite Gruppe
der Deutschen Volksliste eingetragen waren oder zu einer
von Okkupanten privilegierten Gruppe gerechnet wurden
sowie der diesen gleichgestellten Personen
- aufgehoben durch
Bekanntmachung des Ministers für Justiz vom 7. Mai
1945 und neu geregelt durch
Verordnung des Ministers für Justiz vom
26.5.1946 über die Rehabilitierung von Personen, die
in die zweite, dritte und vierte Gruppe der deutschen
Volksliste eingetragen waren oder zu einer der vom Okkupanten
privilegierten Gruppen gerechnet wurden
- ungültig- Gesetzesgrundlage
aufgehoben.
Verordnung des Ministers für Öffentliche
Verwaltung vom 25. Mai 1945 über die Rehabilitierung
vom Personen, die in die dritte und vierte Gruppe der
Deutschen Volksliste oder in die Gruppe der sogenannten
"Leistungspolen" eingetragen waren
- ungültig - Gesetzesgrundlage
aufgehoben.
Verordnung des Ministers für Öffentliche
Sicherheit vom 26. Mai 1945 zur Durchführung des Gesetzes
vom 6. Mai 1945 über den Ausschluss feindlicher Elemente
aus der polnischen Volksgemeinschaft in der Frage der
Ersatz-Personalausweise
- ungültig - Gesetzesgrundlage
aufgehoben.
Verordnung des Ministers für Justiz vom
26. Mai 1945 über die Rehabilitierung von Personen,
die in die zweite, dritte und vierte Gruppe der Deutschen
Volksliste eingetragen waren oder zu einer der vom Okkupanten
privilegierten Gruppen gerechnet wurden
- ungültig - Gesetzesgrundlage
aufgehoben.
Dekret vom 13.09.1946 über den Ausschluss
von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen
Volksgemeinschaft
- zunächst befristet
bis zum 31.12.1948, durch Gesetz vom 30.12.1949 bis
zum 31.12.1950 verlängert und seit dem nicht mehr
in Kraft.
Gesetz vom 28. April 1946 über die polnische
Staatsbürgerschaft von Personen polnischer Nationalität,
die in den Wiedergewonnenen Gebieten wohnhaft sind und
Runderlass Nr. 46 des Ministeriums für die Wiedergewonnenen
Gebiete vom 11. Mai 1946 betreffend die Durchführung
des Gesetzes vom 28. April 1946 über die polnische Staatsangehörigkeit
von Personen polnischer Nationalität, die in den Wiedergewonnenen
Gebieten wohnhaft sind und Gesetz vom 22. Oktober 1947
über die polnische Staatsangehörigkeit von Personen
polnischer Nationalität, die im Gebiet der ehemaligen
Freien Stadt Danzig wohnhaft sind
- aufgehoben durch
Art. 17 des Gesetzes vom 08.01.1951 über die polnische
Staatsangehörigkeit;
Gesetz vom 08.01.1951 über die polnische
Staatsangehörigkeit
- aufgehoben durch
Gesetz vom 15.02.1962 über die polnische Staatsangehörigkeit
- dieses Gesetz
ist mit Änderungen heute noch in Kraft
Die Konfiskationsgesetze gingen von der
Fiktion der Vermögensaufgabe aus. Dadurch konnte der
polnische Gesetzgeber den Ausspruch der Vermögensentziehung
durch Einzelverwaltungsakt umgehen und das als herrenlos
bezeichnete Vermögen auf den Staat übergehen lassen.
Betroffen waren Reichangehörige und Danziger Staatsangehörige,
juristische Personen des Privat-rechts und ausländische
Staatsangehörige, die z.B. bereits von den National-sozialisten
enteignet waren oder deren Vermögen beschlagnahmt war.
Dieses Vermögen war "verlassen" und unterlag
dem Gesetz.
Das Gesetz vom 8. März 1946 sah in Art. 19 und 20 formelle
Rückgabemöglichkeiten vor. Die Rückgabe musste bis zum
31.12.1948 beantragt gewesen sein. Die Rückgabe war
aber nicht möglich, weil die Rückkehr wegen der politischen
Lage nicht in Betracht kam. Entschädigungen sah das
Gesetz nicht vor.
Das Gesetz vom 3. Januar 1946 betraf die
Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft
in das Eigentum des Staates und war angelegt als Maßnahme
zur allgemeinen Verstaatlichung der Produktionsmittel.
Enteignet wurden deutsche Unternehmen. Enteignungen
nichtdeutscher Untenehmen waren auf volkswirt-schaftlich
wichtige Betriebe gegen Zahlung einer Entschädigung
beschränkt.
Bilaterale Globalentschädigungsabkommen wurden mit Frankreich,
Belgien, Großbritanien, Schweden und der Schweiz geschlossen.
Die wesentlichen Konfiskationsgesetze
Gesetz vom 6. Mai 1945 über das verlassene
und aufgegebene Vermögen
- aufgehoben durch
Art. 41 des
Dekrets vom 8. März 1946 über das verlassene
und ehemals deutsche Vermögen
- aufgehoben durch
Art. 89 des Gesetzes über die Bewirtschaftung des
Bodens und Enteignungen von Grundstücken vom 29.4.1985
Gesetz vom 3. Januar 1946 betreffend die
Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft
in das Eigentum des Staates
Dekret vom 15. November 1946 über die
Beschlagnahme von Vermögen der Staaten, welche sich
in den Jahren 1939 - 1945 mit dem polnischen Staat im
Kriegszustand befanden, und von Vermögen juristischer
Personen und Angehöriger dieser Staaten sowie über die
Zwangsverwaltung dieser Vermögen
|