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Unrechts- und Vertreibungsdekrete
in den Beitrittsländern der EU
- Tschechische Republik
Dekret des Präsidenten der Republik
vom 21.6.1945 über die Konfiskation und beschleunigte
Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen,
Madjaren und der Verräter und Feinde des tschechischen
und slowakischen Volkes
§1
(1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos
wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche
Vermögen, das im Eigentum steht
a) aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität,
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit...
§2
(1) Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität
gelten Personen, die sich bei irgendeiner Volkszählung
seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität
bekannten oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen
oder politischen Parteien wurden, die sich aus Personen
deutscher oder madjarischer Nationalität zusammensetzten...
§7
(1) Von dem durch den Nationalen Bodenfonds verwalteten
landwirtschaftlichen Vermögen ist Boden an Personen
slawischer Nationalität als Eigentum zuzuteilen:...
Verfassungsdekret des Präsidenten vom 2.8.1945 über
die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft
der Personen deutscher und madjarischer Nationalität
§1
(1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher
oder madjarischer Nationalität, die nach den Vorschriften
einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder madjarische
Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit dem Tage
des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft verloren.
(2)
Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher
oder madjarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret
in Kraft tritt [10.8.1945].
(3,4):[regeln Ausnahmen]
Gesetz vom 23.8.1945 über die Staatsangehörigkeit der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien(FVRJ)
Art.16
Die Staatsangehörigkeit in der FVRJ kann jedem entzogen
werden, der seiner Nationalität nach einem der Völker
angehört, deren Staaten sich an dem Kriege gegen die
Völker der FVRJ beteiligt haben, und der während des
Krieges oder in Verbindung damit vor dem Kriege durch
illoyales Verhalten gegen die nationalen und staatlichen
Interessen der Völker der FVRJ gegen seine Pflichten
als Staatsangehöriger verstoßen hat...
Dekret des Präsidenten vom 25.10.1945 über die Konfiskation
des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen
Erneuerung
§1
(1) Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies
noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische
Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen...,
das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen
und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch
steht:
1. des Deutschen Reiches, des Königreichs
Ungarn, von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach
deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen
Partei, der madjarischen politischen Parteien...wie
auch anderer deutscher oder ungarischer juristischer
Personen
2. physischer Personen deutscher oder
madjarischer Nationalität mit Ausnahme der Personen,
die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik
treu geblieben sind...
§1
(3) Der Konfiskation unterliegt gleichermaßen jegliches
Vermögen, das in der Zeit nach dem 29.9.1938 den in
den Abs. 1 und 2 angeführten Subjekten gehörte...
Gesetz vom 14.2.1947 über einige Grundsätze für die
Aufteilung des Feindvermögens, das auf Grund des Dekretes
vom 25.10.1945 über die Konfiskation des feindlichen
Vermögens und über die Fonds der nationalen Erneuerung
konfisziert wurde
§5
(1) ...werden kleine gewerbliche Unternehmungen, die
aufgrund de Konfiskationsdekrets im Grenzgebiet...ihrem
bisherigen nationalen Verwalter... zugeteilt, falls
diese... nachweisen, dass sie...folgende Voraussetzungen
erfüllen, nämlich:
1. dass sie tschechoslowakische
Staatsbürger...sind,
2. dass sie die tschechische, die slowakische oder eine
andere slawische Nationalität besitzen...
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