Unrechts- und Vertreibungsdekrete
in den Beitrittsländern der EU
- Tschechische Republik

Dekret des Präsidenten der Republik vom 21.6.1945 über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren und der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes

§1
(1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen, das im Eigentum steht
a) aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit...

§2
(1) Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität gelten Personen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannten oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischen Parteien wurden, die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Nationalität zusammensetzten...

§7
(1) Von dem durch den Nationalen Bodenfonds verwalteten landwirtschaftlichen Vermögen ist Boden an Personen slawischer Nationalität als Eigentum zuzuteilen:...


Verfassungsdekret des Präsidenten vom 2.8.1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität

§1
(1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder madjarischer Nationalität, die nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder madjarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit dem Tage des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren.

(2)
Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder madjarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret in Kraft tritt [10.8.1945].

(3,4):[regeln Ausnahmen]


Gesetz vom 23.8.1945 über die Staatsangehörigkeit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien(FVRJ)

Art.16
Die Staatsangehörigkeit in der FVRJ kann jedem entzogen werden, der seiner Nationalität nach einem der Völker angehört, deren Staaten sich an dem Kriege gegen die Völker der FVRJ beteiligt haben, und der während des Krieges oder in Verbindung damit vor dem Kriege durch illoyales Verhalten gegen die nationalen und staatlichen Interessen der Völker der FVRJ gegen seine Pflichten als Staatsangehöriger verstoßen hat...


Dekret des Präsidenten vom 25.10.1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung

§1
(1) Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen..., das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:

1. des Deutschen Reiches, des Königreichs Ungarn, von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien...wie auch anderer deutscher oder ungarischer juristischer Personen

2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind...

§1
(3) Der Konfiskation unterliegt gleichermaßen jegliches Vermögen, das in der Zeit nach dem 29.9.1938 den in den Abs. 1 und 2 angeführten Subjekten gehörte...


Gesetz vom 14.2.1947 über einige Grundsätze für die Aufteilung des Feindvermögens, das auf Grund des Dekretes vom 25.10.1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und über die Fonds der nationalen Erneuerung konfisziert wurde

§5
(1) ...werden kleine gewerbliche Unternehmungen, die aufgrund de Konfiskationsdekrets im Grenzgebiet...ihrem bisherigen nationalen Verwalter... zugeteilt, falls diese... nachweisen, dass sie...folgende Voraussetzungen erfüllen, nämlich:

1. dass sie tschechoslowakische Staatsbürger...sind,
2. dass sie die tschechische, die slowakische oder eine andere slawische Nationalität besitzen...