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Beschluss des AVNOJ (Antifaschistischen Rates der nationalen Befreiung Jugoslawiens) vom 21.11.1944 über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates, über die staatliche Verwaltung des Vermögens abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens, das von den Besatzungsbehörden zwangsveräußert wurde

Art.1
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses [6.2.1945] gehen in das Eigentum des Staates über:
1. sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet

2. sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben...

Art.3
Als Eigentum im Sinne dieses Beschlusses sind anzusehen: unbewegliches Gut, bewegliches Gut und Rechte, wie Grundbesitze, Häuser, Möbel, Wälder, Bergwerks-rechte, Unternehmungen mit allen Einrichtungen und Vorräten, Wertpapiere, Juwelen, Anteile, Aktien, Gesellschaften, Vereinigungen jeder Art, Fonds, Nutznießungsrechte, Zahlungsmittel aller Art, Forderungen, Beteiligungen an Geschäften und Unternehmungen, Urheberrechte, Rechte industriellen Eigentums, wie auch alle Rechte auf die vorerwähnten Gegenstände...


Gesetz vom 31.7.1946 zur Bestätigung und Änderung des Beschlusses über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates

Art.1
In das Eigentum der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien(FVRJ) geht als allgemeines Volksvermögen über:
1. das gesamte Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen, sofern es sich auf dem Gebiet der FVRJ befindet,
2. das gesamte Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Hierunter sind insbesondere alle Personen zu verstehen, die sich während der Okkupation zum deutschen Volkstum bekannt haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem Kriege als solche aufgetreten oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben betrachtet worden sind...


Gesetz vom 9.6.1945 über die Konfiskation von Vermögen und über die Durchführung der Konfiskation

Art.30
(1) Überall dort, wo Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsangehörigen oder Vermögen von Personen deutscher Nationalität nach Punkten 1,2 des Beschlusses des AVNOJ vom 21.11.1944 vorhanden ist, fasst den Beschluss über die Konfiskation eine Kreis-Kommission von drei Personen, welche der Kreis-Volksausschuss beruft...

(3) Die Kommission des Kreises bzw. der Stadt hat ihren Beschluss, sobald sie einen solchen gefasst hat, mit einem genauen Verzeichnis des konfiszierten beweglichen und unbeweglichen Vermögens und mit einem Bericht über seine bisherige Verfügung und über seinen jetzigen Stand der zuständigen Landesverwaltung sowie der Staatsverwaltung der Volksgüter zuzustellen...

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