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Unrechts- und Vertreibungsdekrete
in den Beitrittsländern der EU
- Republik Slowenien
Beschluss des AVNOJ (Antifaschistischen
Rates der nationalen Befreiung Jugoslawiens) vom 21.11.1944
über den Übergang von Feindvermögen in das Eigentum
des Staates, über die staatliche Verwaltung des Vermögens
abwesender Personen und die Sequestration des Vermögens,
das von den Besatzungsbehörden zwangsveräußert wurde
Art.1
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses [6.2.1945]
gehen in das Eigentum des Staates über:
1. sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner
Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien
befindet
2. sämtliches Vermögen von Personen deutscher
Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die
in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der
Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben...
Art.3
Als Eigentum im Sinne dieses Beschlusses sind anzusehen:
unbewegliches Gut, bewegliches Gut und Rechte, wie Grundbesitze,
Häuser, Möbel, Wälder, Bergwerks-rechte, Unternehmungen
mit allen Einrichtungen und Vorräten, Wertpapiere, Juwelen,
Anteile, Aktien, Gesellschaften, Vereinigungen jeder
Art, Fonds, Nutznießungsrechte, Zahlungsmittel aller
Art, Forderungen, Beteiligungen an Geschäften und Unternehmungen,
Urheberrechte, Rechte industriellen Eigentums, wie auch
alle Rechte auf die vorerwähnten Gegenstände...
Gesetz vom 31.7.1946 zur Bestätigung und Änderung des
Beschlusses über den Übergang von Feindvermögen in das
Eigentum des Staates
Art.1
In das Eigentum der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien(FVRJ)
geht als allgemeines Volksvermögen über:
1. das gesamte Vermögen des Deutschen Reiches und seiner
Staatsangehörigen, sofern es sich auf dem Gebiet der
FVRJ befindet,
2. das gesamte Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit
ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Hierunter
sind insbesondere alle Personen zu verstehen, die sich
während der Okkupation zum deutschen Volkstum bekannt
haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem
Kriege als solche aufgetreten oder als assimilierte
Kroaten, Slowenen oder Serben betrachtet worden sind...
Gesetz vom 9.6.1945 über die Konfiskation von Vermögen
und über die Durchführung der Konfiskation
Art.30
(1) Überall dort, wo Vermögen des Deutschen Reiches
und seiner Staatsangehörigen oder Vermögen von Personen
deutscher Nationalität nach Punkten 1,2 des Beschlusses
des AVNOJ vom 21.11.1944 vorhanden ist, fasst den Beschluss
über die Konfiskation eine Kreis-Kommission von drei
Personen, welche der Kreis-Volksausschuss beruft...
(3) Die Kommission des Kreises bzw. der
Stadt hat ihren Beschluss, sobald sie einen solchen
gefasst hat, mit einem genauen Verzeichnis des konfiszierten
beweglichen und unbeweglichen Vermögens und mit einem
Bericht über seine bisherige Verfügung und über seinen
jetzigen Stand der zuständigen Landesverwaltung sowie
der Staatsverwaltung der Volksgüter zuzustellen...
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