§ 96 Bundesvertriebenengesetz
(BVFG)
Bund und Länder haben entsprechend ihrer
durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut
der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen
und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des
Auslandes zu erhalten, Archive, Museen und Bibliotheken
zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen
des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen
und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und Forschung
bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung
und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge
ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen
der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundesregierung
berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.
Kulturkonzept des BdV
Das historische Erbe -
für die Zukunft bewahren und entwickeln
I.
Die Öffnung der Grenzen zu Osteuropa hat einen
tiefgreifenden Wandel in den zwischenstaatlichen Beziehungen
bewirkt, der auch die kulturellen Wechselbeziehungen, insbesondere
für die Förderung der deutschen Kulturtraditionen der Vertreibungsgebiete
verändert hat.
Dieser Wandel hat die Sichtweisen und Möglichkeiten erweitert, die
sich den Trägern der praktischen Kulturarbeit auf verbandlicher und
institutioneller Grundlagen bieten. Daraus muß sich eine Neubestimmung
der in § 96 BVFG formulierten Verpflichtung des Bundes und der Länder
ableiten, "das Kulturgut der Vertreibungsgebiete im Bewusstsein des
deutschen Volkes und der Auslands zu erhalten" - "sowie die Weiterentwicklung
der Kulturleistungen zu fördern."
Der gesetzliche Auftrag zu staatlicher Förderung bleibt gleichermaßen
vergangenheits- und zukunftsorientiert: Der Bund der Vertriebenen sieht
sich weiterhin in der Verpflichtung, an der Umsetzung des gesetzlichen
Auftrages selbst maßgeblich mitzuwirken und die dazu erforderliche
Mitwirkung der öffentlichen Hand einzufordern.
II.
Die Mitglieder der den Bund der Vertriebenen konstituierenden
Verbände sind personale Träger der Kultur der Vertreibungsgebiete. Deren
Kultur ist Teil ihrer Identität, die nicht mit der Erlebnisgeneration
erlischt, sondern generationenübergreifend fortwirkt und prägt. Die Vertriebenen
sind die legitimen Erben dieser Kultur, woraus ihnen die Verpflichtung erwächst,
diese zu leben, zu pflegen und zu vermitteln. Dazu hat sich der Bund der
Vertriebenen bekannt und auch diese Verpflichtung folgerichtig als seinen
satzungsgemäßen Auftrag übernommen.
III.
Den positiven Wandel in den zwischenstaatlichen Beziehungen zu den
Vertreibungsregionen und den sich inzwischen beschleunigenden Übergang von der
Erlebnis- zu deren Nachfolgegenerationen nimmt der Bund der Vertriebenen zum
Anlaß, seine kulturpolitischen Ziele zu aktualisieren. Um diese zu verwirklichen,
beruft er sich auf die gesetzlichen Verpflichtungen der öffentlichen Hand gemäß
§ 96 BVFG zur Erfüllung der folgenden Aufgaben:
IV.
1. Zur Sicherung, Ergänzung und Präsentation
des Kulturgutes der Vertreibungsgebiete ist der erfolgreich begonnene Weg
der Einrichtung landsmannschaftsbezogener Landesmuseen fortzusetzen. Die
für einzelne Gebiete und Regionen bisher noch fehlenden Museen wie
beispielsweise ein Sudetendeutsches Museum wie ein solches für die deutschen
Siedlungsgebiete in Russland sind einzurichten.
Jedes Museum sollte für einen möglichst historisch-traditionell gewachsenen,
weitgehend abgrenzbaren Raum, für eine Region oder ein Land stehen.
Die maßgebliche Mitarbeit von Vertretern der jeweils dargestellten
Landsmannschaften ist statuarisch zu sichern; die Lebensfähigkeit der Museen
erfordert die institutionelle Förderung von Bund und Ländern.
2. Der wissenschaftlichen Fundierung, Begleitung
und Verbreitung des Kulturerbes dient insbesondere die Kulturstiftung der
deutschen Vertriebenen, die seit über 3o Jahren wesentlich dazu beiträgt,
das Kulturgut der Vertreibungsgebiete im nationalen wie im internationalen
Bewußtsein zu erhalten.
Diese Einrichtung ist existenzsichernd und mit längerfristiger Perspektive so
zu fördern, daß sie wieder in die Lage versetzt wird, die notwendige
Öffentlichkeitswirkung zu entfalten.
3. Zentrale Kultureinrichtungen, wie sie weitgehend
von den Vertriebenen selbst geschaffen wurden und seit Jahrzehnten erfolgreich
betrieben werden, fördern das in der Tradition der Vertreibungsgebiete stehende
kulturelle Schaffen, vermitteln dieses generationenübergreifend und dienen
zunehmend dem grenzüberschreitenden Kulturaustausch mit unseren östlichen und
südöstlichen Nachbarn. Der damit beschrittene Weg der gutnachbarlichen Zusammenarbeit
und Verständigung ist unter maßgeblicher Mitwirkung unserer Mitglieds-/Trägerverbände
auszubauen. Die bestehenden Einrichtungen wie die Ostsee-Akademie in Travemünde, das
Kulturzentrum Ostpreußen in Ellingen und die Sudetendeutsche Stiftung in München sind
dazu in ihrer Existenz zu sichern und mittels spezifischer Projekte angemessen zu fördern.
4. Die kulturelle Identität vertriebener Bevölkerungen und
Volksgruppen ist gerade unter sich wandelnden demographischen und sozialen Bedingungen
generations-übergreifend zu wahren und wo möglich zu vertiefen. Träger dieser Aufgabe
sind in erster Linie die Landsmannschaften mittels ihrer kulturellen Breitenarbeit. Mit
diesem bürgerschaftlichen Engagement auf kulturellem Gebiet übernehmen die Landsmannschaften
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, indem sie die Identität von Gruppen zu wahren und
zugleich kulturelle Vielfalt in unserem Land zu sichern helfen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Landsmannschaften (wieder) personell und sachlich
angemessen zu fördern, wozu vordringlich der Einsatz eigener hauptamtlicher Kulturreferenten
gehört.
5. Eine umfassende statistische und wissenschaftliche Aufarbeitung
der geleisteten kulturellen Breitenarbeit und damit des verbundenen kulturellen Bürgerschaftlichen
Engagements ist bisher nicht erfolgt. Der Bund möge dieser Grundverpflichtung aus § 96 BVFG
alsbald nachkommen.
6. Die umfangreiche ehrenamtlich geleistete Arbeit in den Hunderten
von Heimatstuben, Heimatsammlungen und kleinen Privatmuseen ist vom Bund und den Ländern als
beispielhaftes kulturelles Bürgerschaftliches Engagement anzuerkennen, zu unterstützen und zu fördern.
Einrichtungen und Dienstleistungen sollen erstmals bundesweit erfasst und dokumentiert werden. Bund
und Länder haben den Erfahrungsaustausch der Sammlungen zu unterstützen und Hilfestellungen in der
Arbeit zu gewähren. Bei Nachfolge- und Weiterführungsproblemen sind Hilfen anzubieten. Für
Depotmöglichkeiten bei größeren Einheiten zu schaffen.
7. Beispielhaftes bürgerschaftliches Engagement bei der Herausgabe
und Redaktion der privat betriebenen zahlreichen Heimatzeitungen und Heimatblätter, die auf besondere
Weise das kulturelle Erbe der jeweiligen Herkunftsgebiete erhalten und pflegen, ist zu fördern.
Deren Erfahrungsaustausch ist durch Bund und Länder zu ermöglichen. Bei der Nachfolgesuche ist
fachliche Unterstützung zu gewähren.
8. Kulturschöpferische Leistungen, die Bezug haben zu Traditionen
und Geschichte der Vertreibungsgebiete, sind durch angemessen dotierte Kulturpreise zu fördern,
die gleichzeitig öffentlichkeitswirksam zu verleihen sind. Regelmäßige zentrale Preise für Kunst,
Literatur und Wissenschaft sind durch geeignete Stiftungen unter wesentlicher Beteiligung von
Vertretern der Landsmannschaften auszusetzen und zu vergeben.
9. Die Geschichte der Vertreibungsgebiete und das Schicksal ihrer
Bevölkerungen ist ein wichtiger Gegenstand des Schulunterrichts und sollte daher fester Bestandteil
der Lehrpläne und Lehrbücher weiterführender Schulen sein. Lehrerausbildung und -fortbildung sind
entsprechend zu gestalten.
10. Zur wissenschaftlichen Fundierung von Geschichte, Volkskunde und
Sprache der Vertreibungsgebiete sind die Bundesländer aufzurufen, Lehrstühle an den Universitäten
einzurichten. Hierzu sollten bestehende Patenschaftsbeziehungen die Gebietswahl mitbestimmen.
11. Um der Verständigung und dem Kulturaustausch mit den Menschen in
den Vertreibungsgebieten zu dienen, sollten deutsche Kulturgüter und -denkmäler in den Heimatgebieten
der Vertriebenen durch Einzelprojekte unter maßgeblicher Mitwirkung der jeweils zuständigen
Landsmannschaften gesichert und restauriert werden.
12. Nur wenige sächliche Kulturgüter und -gegenstände konnten bei
Flucht und Vertreibung mitgeführt werden und befinden sich in Deutschland. Sie sind Zeugnisse für
die Identität und das Selbstverständnis der jeweiligen Vertriebenengruppe. Zunehmende Forderungen
auf Rückführung in das Vertreibungsgebiet sind deshalb abzulehnen, ihre dauerhaft gesicherte und
sachgerechte Unterbringung in den Landesmuseen der Vertreibungsgebiete in Deutschland ist zu
ermöglichen.
Frankfurt am Main, den 14. November 2006