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Änderungen für Spätaussiedler und ihre
Familienangehörigen durch das Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz trat am 1. Januar 2005
in Kraft. Es bringt Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes
mit sich, in deren Folge sich der Zuzug von Spätaussiedlern
erheblich reduzieren wird. Kernpunkt der Änderungen ist die
Abhängigkeit der Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge
in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers vom Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse bei diesem Personenkreis
1. Voraussetzungen der Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers
a) Ausdrücklicher Antrag des Spätaussiedlers auf
Einbeziehung seines Ehegatten und seiner Abkömmlinge
b) Der Spätaussiedlerbewerber darf zum Zeitpunkt der Einbeziehung
noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland angesiedelt sein
c) Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei Ehegatten und
Abkömmlingen
d) Deutschkenntnisse müssen im Rahmen eines Sprachtests im
Herkunftsgebiet oder durch Vorlage des Zertifikats "Start Deutsch 1"
des Goethe-Instituts nachgewiesen werden
e) Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen ist nur
gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigen
Elternteils,
f) Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten nur möglich, wenn die
Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren
besteht.
Zu a) und b)
Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers
wird von der zuständigen Behörde künftig nur vorgenommen werden, wenn dies
von der Bezugsperson, also dem Spätaussiedler ausdrücklich beantragt wird.
Diese Regelgung ist in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG enthalten. In den Fällen in
denen die gemeinsame Aussiedlung beantragt wurde, ist diesem Erfordernis
genüge getan. Wenn aber Abkömmlinge einen eigenen Antrag auf Aufnahme
gestellt haben, sollte der Einbeziehungsantrag vom Spätaussiedlerbewerber
bedingt gestellt werden. Bisher wurde der eigene Antrag auf Aufnahme, wenn
er abgelehnt wurde, von der zuständigen Behörde (BVA) in einen Antrag auf
Einbeziehung umgedeutet. Das BVA nahm selbständig diesen Vorgang vor, wenn
Bezugspersonen im Herkunftsgebiet noch vorhanden waren. Dies wird künftig
nicht mehr geschehen, so dass der bedingt gestellte Einbeziehungsantrag
besonders wichtig ist.
Zu c) und d)
Grundkenntnisse der deutschen Sprache liegen nur dann vor,
wenn die deutsche Sprache in ihren Grundzügen in Wort und Schrift so beherrscht
wird, dass vertraute, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze, die auf
die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen, verstanden und verwendet werden.
Ehegatten und Abkömmlinge haben die Möglichkeit in den Herkunftsgebieten
Deutsch zu lernen. Informationen darüber gibt es bei den zuständigen deutschen
Auslandsvertretungen oder bei den lokalen Goethe-Instituten und Vertretungen der GTZ
(Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit). Außerdem bietet die Deutsche Welle
kostenlose Lernkurse an, die über das Internet verfügbar sind www.dw-world.de/russian
Grundkenntnisse der deutschen Sprache können durch Vorlage des
Zertifikats "Start Deutsch 1" nachgewiesen werden. Nähere Informationen über die
Deutschprüfung "Start Deutsch 1" erhält man bei den Goethe-Instituten im In- und
Ausland oder im Internet unter www.goethe.de .
Auf Wunsch kann der Einzubeziehende im Rahmen einer Anhörung an einer deutschen
Auslandsvertretung einen Sprachtest ablegen, um Grundkenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
Der Sprachtest für den Ehegatten oder Abkömmling besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil. Er ist kostenlos. Die Kosten der Anreise und ggf. die Übernachtung
am Ort der Anhörung werden nicht erstattet . Der Sprachtest ist – wie auch die Prüfung
"Start Deutsch 1" - bei Nichtbestehen wiederholbar.
Bei Ehegatten, die mindestens 60 Jahre alt sind, reicht es für die Einbeziehung aus,
wenn bei der Prüfung "Start Deutsch 1" zumindest 52 Punkte statt der für das Bestehen
grundsätzlich erforderlichen 60 Punkte erreicht wurden. Auch bei Jugendlichen unter 16
Jahren können im Einzelfall 52 Punkte ausreichen. Jugendliche unter 16 und Ehegatten,
die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollten daher dann, wenn sie die Prüfung "Start
Deutsch 1" zwar nicht bestanden, aber mindestens 52 Punkte erreicht haben, die
Teilnahmebestätigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden. Das Bundesverwaltungsamt
prüft dann, ob die Einbeziehung auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgen kann.
Die auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgte Einbeziehung von Jugendlichen wird
jedoch unwirksam, sofern die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgt.
Kinder unter 14 Jahren werden ohne Überprüfung der
Deutschkenntnisse in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, sofern keine
wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine
Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet
voraus. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Allerdings wird die Einbeziehung unwirksam,
wenn die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes erfolgt. Nach
diesem Zeitpunkt kann die Einreise des Kindes nur noch nach ausländerrechtlichen
Vorschriften erfolgen, es sei denn, die erneute Erteilung eines Einbeziehungsbescheides
ist auf der Grundlage eines bestandenen Sprachtests oder des vorgelegten Zertifikates
möglich.
Diejenigen, für die ein Einbeziehungsantrag gestellt wurde, können selbst
entscheiden, ob sie den Nachweis ihrer Deutschkenntnisse durch Vorlage des Zertifikats
"Start Deutsch 1" erbringen oder ob sie im Rahmen einer Anhörung an einer deutschen
Auslandsvertretung einen "Sprachtest" absolvieren wollen. Entscheiden sie sich
dafür, ihre Deutschkenntnisse im Rahmen einer Anhörung unter Beweis zu stellen, muss
ihre Bezugsperson dies dem Bundesverwaltungsamt mitteilen.
Diese erhält dann für ihren Ehegatten oder Abkömmling eine Einladung zu einem Sammeltermin
an den zuständigen Standort. Die Einladung erfolgt in der Regel nicht, bevor der
Spätaussiedlerbewerber ("Bezugsperson") die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen
hat. Sofern der Ehegatte oder der Abkömmling den Sprachtest nicht besteht, kann das
Einbeziehungsverfahren so lange ausgesetzt werden, bis er sich ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse angeeignet hat. Das Einbeziehungsverfahren wird fortgesetzt, sobald
schriftlich ein erneuter Sprachtest beantragt oder das Zertifikat "Start Deutsch 1"
nachgereicht wird. Eine Wiederholung des Sprachtests sollte jedoch frühestens 6 Monate
nach dem letzten Testtermin beantragt werden, da erfahrungsgemäß mit einer wesentlichen
Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht früher zu rechnen ist.
Besteht der Ehegatte oder Abkömmling den Wiederholungstest, so wird dem
Spätaussiedlerbewerber als Antragsteller der Einbeziehungsbescheid für seine Familienangehörigen
erteilt, sofern er noch nicht ausgereist ist und seinen ständigen Aufenthalt noch nicht im
Bundesgebiet genommen hat.
Die Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlerbewerbers, die nicht in
dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden können, erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden
ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Im Falle einer Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen obliegt die
Entscheidung über ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde, sofern keine generell erteilte Vorabzustimmung zur gemeinsamen Ausreise
vorliegt. Die nach Ausländerrecht einreisenden Familienangehörigen erwerben nicht die
Eigenschaft als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Für diese besteht jedoch
gegebenenfalls die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung.
Zu e)
Minderjährige Abkömmlinge können nur zusammen mit ihren Eltern oder dem
sorgeberechtigten Elternteil in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden.
Fehlende ausreichende Sprachkenntnisse bei den Eltern verhindern eine Einbeziehung der Enkel,
die vielfach von der Großelterngeneration geprägt wurden und von ihnen die deutsche Sprache
erlernten.
Zu f)
Ehegatten, die noch keine drei Jahre mit dem Spätaussiedler verheiratet sind,
werden in den Aufnahmebescheid nicht einbezogen, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie werden auch
nicht einbezogen werden können, wenn sie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse haben. Wie
schon bisher bleibt diesen Ehegatten der Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher versagt.
Die Einbeziehung und der Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher erfolgt nur bei ausreichenden
Kenntnissen der deutschen Sprache und wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens des
Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre bestanden hat.
2. Nachzug von Ehegatten und Abkömmlingen nach ausländerrechtlichen
Vorgaben
Der Nachzug von Ehegatten und Abkömmlingen von Deutschen, die in den
Aufnahmebescheid nicht einbezogen wurden wird sich deshalb in vielen Fällen künftig nach dem
Aufenthaltsgesetz richten. Dieses setzt voraus, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet bereits hat. Der Spätaussiedler wird zunächst alleine einreisen müssen um die
Aufnahme als Deutscher zu finden und damit den Anspruch auf Familiennachzug zu erwerben. Erst
dann kann er seine Familienangehörigen nachkommen lassen. Nachziehen kann nur die sog. Kernfamilie,
d.h. Ehegatte und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder werden in den ausländerrechtlichen
Nachzug nicht einbezogen. Der Nachzug von Kindern nach Vollendung des 12. Lebensjahres wird nach
§ 32 Aufenthaltsgesetz auch nur möglich sein, wenn das Kind ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache hat.
3. Integrationsförderung § 9 BVFG
In § 9 Abs. 1 ist der Anspruch der Spätaussiedler sowie Ehegatten und Abkömmlinge
auf einen kostenlosen Integrationskurs geregelt. Der dreistufige Integrationskurs beinhaltet einen
Basis- und Aufbaussprachkurs von je bis zu 300 Stunden sowie einen Orientierungskurs von
30 Stunden. Dabei sind Differenzierungen bei der Dauer der Sprachkurse je nach vorhandenen
Vorkenntnissen vorgesehen. Die Integrationskurse gelten für alle Zuwanderungsgruppen gleichermaßen.
4. Bundesverwaltungsamt zuständig für Bescheinigungsverfahren, § 15 Abs. 1
Satz 1 BVFG
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung.
Diese Konzentration der Zuständigkeit beinhaltet für den Antragsteller eine größere Verlässlichkeit der
Einheitlichkeit der Entscheidung. Auch die Klarstellung in Satz 2, das Spätaussiedler, die den Sprachtest
im Herkunftsgebiet bestanden haben, nicht mehr einen Sprachtest im Bundesgebiet unterzogen werden können,
wie bisher in einigen Bundesländern praktiziert, gewährleistet eine verlässliche Entscheidung. Die
Spätaussiedlerbescheinigung wird nunmehr ausgestellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der
Spätaussiedler aus der zugewiesenen Kommune eine Anmeldebescheinung an das BVA gesandt hat.
5. Höherstufung nur noch begrenzt möglich, § 15 Abs. 2 Satz 3 BVFG
Eine Höherstufung von § 7 nach § 4 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme
als Spätaussiedler möglich, wenn der Antragsteller einen Antrag aus eigenem Recht vor Einbeziehung
gestellt hatte und dieser noch nicht rechtskräftig abgelehnt wurde. Nach Abs. 2 Satz 3 ist eine Höherstufung
von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern ausdrücklich ausgeschlossen, wenn diese bereits eine
bestands- und rechtskräftige Ablehnung ihres eigenen Antrags auf Aufnahme als Spätaussiedler erhalten haben.
Eine Höherstufung ist auch nicht möglich, wenn kein eigener Antrag auf Aufnahme gestellt wurde.
6. Keine Übergangsbestimmungen
§ 100 b enthält eine Anwendungsbestimmung für die Personen die bis zum 1.1.2004 in den
Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert und vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilt
worden sind. Deren Anträge auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung werden nicht vom BVA,
sondern von den Kommunen bearbeitet.
7. Vertriebenenbeirat
Die Bestimmungen über die Bildung und Aufgaben des Vertriebenenbeirats ( §§ 22-24 BVFG)
wurden aufgehoben. Stattdessen hat der Bundesminister des Innern durch Erlass über die Einrichtung eines
Beirates für Spätaussiedlerfragen (Gemeinsames Ministerialblatt 2005 Nr. 37) einen Beirat errichtet, dem
16 Mitglieder angehören.
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