Nach einer Sitzung des Präsidiums des Bundes der Vertriebenen in Berlin erklärt BdV-Präsident Dr. Bernd Fabritius MdB:
In seiner letzten Sitzung hat sich das BdV-Präsidium eingehend mit der aktuellen Flüchtlingssituation befasst und das diesjährige Leitwort „Vertreibungen sind Unrecht – gestern wie heute“ bekräftigt.
Schon in der Charta der deutschen Heimatvertriebenen von 1950 ist der Aufruf an die Völkergemeinschaft enthalten, Flucht und Vertreibung als Weltprobleme anzuerkennen und gemeinschaftlich zu bekämpfen. Dieser im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehende Aufruf gilt unverändert. Es sind internationale Lösungen gefordert.
Den heute nach Deutschland kommenden Flüchtlingen begegnen die deutschen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler mit Empathie, da wir wissen wie schwierig Ankunft und Eingliederung sein können. Damit die aufgenommenen Menschen sich schnell in Deutschland zurechtfinden, unterstützen wir sie mit unserem Netzwerk aus Haupt- und Ehrenamtlichen.
Ausschreitungen oder Aufrufe zur Gewalt jeder Art verurteilen wir entschieden. Hierfür gibt es niemals eine Rechtfertigung. Unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung bietet vielfältige Möglichkeiten, sich auch in schwieriger Lage Gehör zu verschaffen. Gewalt gehört nicht dazu.
Wenn Vergleiche unserer damaligen Situation mit der heutigen Flüchtlingslage helfen, die anstehenden Herausforderungen besser zu bewältigen, begrüßen wir diese. Stets sollten jedoch die unterschiedlichen historischen und politischen Voraussetzungen bedacht werden. Jede Form der Opferkonkurrenz lehnen wir ab.
Das BdV-Präsidium hat sich außerdem mit der fortdauernd gefährlichen Lage in der Ostukraine beschäftigt. Für die Angehörigen der dortigen deutschen Volksgruppe sind Erleichterungen beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse notwendig, wenn sie in Deutschland Schutz suchen möchten. Die Anforderungen sollten sich an den derzeit geltenden Bestimmungen für jüdische Zuwanderer aus den ostukrainischen Bezirken Lugansk und Donezk orientieren, von denen der Nachweis über Sprachkenntnisse erst zwölf Monate nach der Einreise zu erbringen ist.